Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Leistungsumfang

Die „Rügener Zimmervermittlung Immobilienservice und –dienstleistungs UG (haftungsbeschränkt)“, nachfolgend RZV genannt, bietet ihre Leistungen als Reisevermittler ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Sie regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und der RZV. Die RZV ist für den Kunden auf der Grundlage eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages tätig und vermarktet, vermittelt und betreut Ferienimmobilien verschiedener Eigentümer. Die RZV vermittelt den Vertrag zwischen dem Eigentümer des Ferienobjektes und dem Kunden. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Buchungen, unabhängig vom Ort oder Art der Buchung (z. B. über das Internet, via Telefon oder schriftliche Buchungen usw.).

§ 2 Vertragsabschluss

2.1. Mit dem Absenden Ihrer Buchungsanfrage über das auf dem Internetportal www.ruegener- zimmervermittlung.de bereit gestellten Buchungsformular, mit der telefonischen Buchungsanfrage bei einem Mitarbeiter/In, der Übersendung schriftlicher Buchungsanfragen sowie durch die mündliche Buchungsanfrage macht der Gast/Kunde der RZV ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages (nachstehend „Vermittlungsvertrag“), das darauf gerichtet ist, dass die RZV einen Vertrag (Hauptvertrag) über ein bestimmtes Ferienobjekt zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Eigentümer vermitteln soll.

2.2. Die RZV nimmt den Vermittlungsauftrag des Gast/Kunden schriftlich oder (fern-) mündlich an. Mit der Annahme der Buchungsanfrage durch die RZV kommt zwischen der RZV und dem Kunden der Vermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zustande. Der Vermittlungsvertrag bedarf keiner bestimmten Form.

2.3.Sollte das vom Gast/Kunden gewünschte Ferienobjekt frei und verfügbar sein und der Eigentümer das Angebot des Gast/Kunden auf Abschluss des Hauptvertrages über die Vermietung annehmen, so kommt zwischen dem Eigentümer der Ferienimmobilie und dem Gast/Kunden der Hauptvertrag zustande. Die Annahme des Buchungsangebotes des Gast/Kunden durch die RZV erfolgt durch Übermittlung einer schriftlichen oder der Textform entsprechenden Buchungsbestätigung.

2.4. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages ergeben sich aus den zwischen der RZV und dem Gast/Kunden getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen sowie ergänzend aus den gesetzlichen Vorschriften.

2.5. Für die Rechte und Pflichten des Gast/Kunden gegenüber dem Eigentümer gelten ausschließlich die Regelungen des Hauptvertrages. Die RZV wird den Gast/Kunden vor oder bei Abschluss des Hauptvertrages auf eventuell bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Eigentümers hinweisen und dem Kunden die Möglichkeit geben, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen.

2.6. Meldet der Gast/Kunde auch weitere Teilnehmer an, verpflichtet sich der Gast/Kunde, auch für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Teilnehmer einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

§ 3 Vertragspflichten der RZV

3.1. Folgende vertragliche Leistungspflicht der RZV besteht in:
a) der Vermittlung von Verträgen zwischen dem Gast/Kunde und dem jeweiligen Eigentümer des Ferienobjektes in Abhängigkeit der Buchungsanfrage und der Verfügbarkeit der Ferienimmobilie,
b) der Abwicklung buchungsrelevanter Vorgänge sowie
c) der Beratung des Gastes/Kunden nach den der RZV bekannt gegebenen
Wünschen und Ansprüchen des Kunden.

3.2. Ein besonderer Auskunftsvertrag, bei dem wesentliche Vertragspflicht die Pflicht zur Auskunftserteilung ist, kommt hierbei nicht zustande.

3.3. Zur Ermittlung des preisgünstigsten Anbieters einer Ferienunterkunft ist die RZV nur bei entsprechender Vereinbarung verpflichtet.

§ 4 Bereitstellung der Ferienimmobilien

4.1. Die Anreise in reservierte Ferienimmobilien erfolgt am Anreisetag zwischen 16.00 und 18.00 Uhr. Schadenersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden, wenn die Bereitstellung der reservierten Ferienimmobilie ausnahmsweise nicht bis 18.00 Uhr erfolgt.
Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, behält sich die RZV das Recht vor, kurzfristig bestellte Appartements, für die kein Anzahlungsbetrag eingegangen ist, nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben.
Am Abreisetag, ist die Ferienimmobilie bis spätestens 10.00 Uhr besenrein zur Verfügung zu stellen und den Schlüssel in der Geschäftsstelle der RZV bzw. bei benannten Personen abzugeben.

4.2. Die RZV behält sich das Recht vor, bei verspätetem Auszug Mehrkosten zu berechnen.

§ 5. Reiserücktrittskostenversicherung

Im Miet-/Reisepreis ist keine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten, deshalb empfehlen wir Ihnen dringend den Abschluss einer Solchen.
Abschlussfrist: Bei Buchung der Reise, spätestens jedoch 30 Tage vor planmäßigem Reiseantritt.
Bei Buchungen innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn ist der Versicherungsabschluss nur am Buchungstag, spätestens am folgenden Werktag, möglich.

§ 6. Bezahlung – Anzahlung/Restzahlung

6.1. Nach Vertragsabschluss (Zugang der Reservierungs-/Buchungsbestätigung) ist innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtpreises zu zahlen. Die Restzahlung des Rechnungsbetrages muss bis spätestens 4 Wochen vor Anreise dem aufgeführten Konto gutgeschrieben sein. Bei kurzfristigen Reservierungen (Buchungsdatum weniger als 4 Wochen vor Anreisedatum) ist ohne vorherige Anzahlung der Gesamtreisepreis zu zahlen.

6.2. Die RZV ist nur dann an die Reservierungs-/Buchungsbestätigung gebunden, wenn der Anzahlungsbetrag und Restzahlungsbetrag in korrekter Höhe auf dem Geschäftskonto vor Anreise eingegangen sind. Ohne vollständige Bezahlung besteht für den Gast/Kunden kein Anspruch auf die vertraglichen Leistungen sowie den Bezug des Objektes.

§ 7. Stornierungsgebühren/Rücktritt vom Vertrag

7.1. Vertragsauflösungen können nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Partner erfolgen. Im Falle Ihres Rücktrittes können wir pauschalierte Rücktrittsgebühren verlangen:

Bei Rücktritt des Kunden gelten folgende Bedingungen: ·

• Bei einem Rücktritt nach erfolgter Buchung 30 % des Mietpreises

• Bei einem Rücktritt ab 61 Tage vor Anreise 50% des Mietpreises

• Bei einem Rücktritt ab 35 Tage vor Anreise 80% des Mietpreises

• Bei einem Rücktritt ab 1 Tag vor Anreise, bei Nichtanreise bzw. Stornierung

nach Reisebeginn werden 95% des Mietpreises fällig bzw. kann nicht zurückerstattet werden.  

§ 8. Rücktritt der RZV

8.1. Die RZV kann den Vertrag nach Belegungsbeginn kündigen, wenn ein vertragswidriges Verhalten trotz Abmahnung (diese kann auch mündlich erfolgen) vorliegt, welches die sofortige Aufhebung des Vertrages rechtfertigt. Dies gilt insbesondere im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung des Objekts und des Inventars. Kündigt die RZV, so behält die RZV den Anspruch auf den Gesamtpreis.

8.2. Die RZV haftet nicht für die Folgen höherer Gewalt. Dazu gehören z. B. Anordnungen von Behörden Terroranschläge, Umweltkatastrophen, Flugzeugentführungen, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle, Unfälle, Sturm, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, von denen die Dienste der RZV oder deren Lieferanten beeinflusst werden.

§ 9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nehmen Sie die vertraglichen Leistungen, insbesondere infolge einer verspäteten Anreise und/oder früheren Abreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von der RZV zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig in Anspruch, so besteht kein Anspruch Ihrerseits auf anteilige Rückerstattung.

§ 10. Haftung und Pflichten

10.1. Das Vertragsobjekt darf nur mit der im Vertrag angegebenen Personenzahl (einschließlich Kinder) maximal belegt werden. Eine Überschreitung der vertraglich festgesetzten Personenzahl bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit der RZV. Im Falle einer Überbelegung ist die RZV berechtigt, eine zusätzliche Vergütung für den Zeitraum der Überbelegung zu verlangen. Die überzähligen Personen haben auf Verlangen der RZV das Vertragsobjekt unverzüglich zu verlassen.

10.2. Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder Ähnlichem auf den Grundstücken ist ohne die ausdrückliche Erlaubnis der RZV nicht gestattet.

10.3. Die RZV haften nicht für den Verlust oder Beschädigung durch eingebrachte Sachen Ihrerseits einschließlich PKW. Die Einbringung des eigenen Eigentums in das Mietobjekt einschließlich der Einstellung des PKW auf dem Parkplatz sowie Unterstellplatz erfolgt auf eigene Gefahr.

10.4. Sie werden gebeten unmittelbar nach Ankunft die Inventarliste zu überprüfen. Etwaige Fehlbestände sind spätestens am ersten Tag in der Geschäftsstelle der RZV anzuzeigen bzw. bei benannten Personen mitzuteilen.

10.5. Bei Auszug muss das Objekt mit allem Zubehör von Ihnen gesäubert werden. Dazu gehören unter anderem das Leeren der Mülleimer, das Abwaschen und Trocknen des benutzen Geschirrs und Bestecks sowie das Ausräumen des Geschirrspülers. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Reinigung durch die RZV oder dessen Beauftragten. Bei nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführter Reinigung sind wir berechtigt, die entstehenden Kosten für den Mehraufwand zu berechnen.

10.6. Sie verpflichten sich weiter bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles Ihnen zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden so gering wie möglich zu halten.

10.7. Ansprüche und Beanstandungen wegen nicht vertragsgemäß erhaltener Reiseleistungen sind unverzüglich, noch während Ihres Aufenthaltes gegenüber der RZV schriftlich anzuzeigen.

10.8. Ein Haustier darf nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung mit der RZV mitgebracht werden. Das mitgebrachte Haustier muss in der Reservierung/Buchung (Reservierungs- /Buchungsbestätigung) angezeigt werden. Für verursachte Schäden durch die mitgebrachten Haustiere, haftet ausschließlich der einbringende Gast/Kunde.

§ 11. Weitere Obliegenheiten des Kunden

11.1. Mängel der Vermittlungsleistung seitens der RZV sind noch während des Aufenthaltes des Gastes/Kunden unverzüglich schriftlich durch Sie anzuzeigen. Soweit zumutbar, ist Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.

11.2. Unterbleibt eine Mängelanzeige schuldhaft, entfallen jegliche Ansprüche des Nutzers aus dem Vermittlungsvertrag, soweit eine dem Nutzer zumutbare Abhilfe durch die RZV möglich gewesen wäre.

§ 12. Sonstiges

12.1. Ihre Ansprüche sowie die Ihrer Mitreisenden uns gegenüber – gleich aus welchem Rechtsgrund, jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung – verjähren nach 6 Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Belegungsende. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung vor und nachvertraglicher Pflichten und den Nebenpflichten aus dem Vertrag.

12.2. Eine Abtretung jedweder Ansprüche Ihrerseits im Zusammenhang mit dem Vertrag ist ausgeschlossen.

12.3. Sollten einige vorstehende Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so behalten die übrigen Bestimmungen Ihre Gültigkeit und die Wirksamkeit des Vertrages bleibt unberührt.

12.4.
Die Beiträge für die Kurtaxe sind im Reisepreis nicht enthalten! Für den Aufenthalt ist eine Kurtaxe, lt. Satzung der jeweiligen Gemeinde zu entrichten.

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